Satzung

§1 Name und Vereinssitz

Der Verein führt den Namen "Landesverband Ambulantes Operieren Land Berlin".
Er hat seinen Sitz in Berlin , ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden .
Seine Tätigkeit ist auf das Bundesland Berlin begrenzt.
Der Verein soll nach Genehmigung durch den erweiterten Vorstand des Bundesverbandes Ambulantes Operieren e.V. (BAO) mit Sitz in Bonn die eigenständige regionale Untergruppe des Bundesverbandes bilden.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Allgemeiner und besonderer Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Wissens und der Forschung auf dem Gebiet des ambulanten Operierens auf Landesebene.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. die Förderung, Zusammenarbeit mit klinischen Einrichtungen.
  2. Die Ausarbeitung, Veröffentlichung und ständige Überarbeitung eines Verzeichnisses ambulant möglicher Operationen;
  3. Die Aufstellung und Publikation von Qualitätsrichtlinien zum ambulanten Operieren sowie die Wahrung des Qualitätsstandards;
  4. Die wissenschaftliche Aufarbeitung von Ergebnissen des Ambulanten Operieren und deren Veröffentlichung;.
  5. die Durchführung von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung über deren Annahme der Vorstand durch Beschluß entscheidet.
Bei der Ablehnung des Antrags sollen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden.

Ordentliche Mitglieder sind:

Außerordentliche Mitglieder sind

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

§4 Mitgliederrechte

Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt

Die außerordentliche Mitgliedschaft berechtigt

§4a Mitgliedschaft im Bundesverband für Ambulantes Operieren e.V.

Nach Anerkennung des Vereins als eigenständige regionale Untergruppe des Bundesverbandes für Ambulantes Operieren e.V., im folgenden BAO genannt, besitzen die Mitglieder die Rechte der Mitglieder des BAO gemäß der Satzung des BAO, insbesondere das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
Der Mitgliedsstatus richtet sich dabei nach der Satzung des BAO.
Die Anerkennung des Vereins als regionale Untergruppe des BAO ist abhängig von der Entscheidung des erweiterten Vorstands des BAO und setzt voraus, daß ein vom BAO festgesetzter Beitragsanteil an den BAO abgeführt wird.

§5 Ausschluß eines Mitglieds

Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch Beschluß des Vorstands ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder Interessen des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragsverpflichtung über den Schluß des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt oder aus einem anderen wichtigen Grund.
Der Ausschlußantrag kann durch jedes ordentliche Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlußfassung über den Antrag ist dem Mitglied Gehör zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluß ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

§6 Beitrag und Haftung

Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist bei Vereinseintritt und folgend mit Beginn des Geschäftsjahres in voller Höhe fällig.
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für die Gesellschaft tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.

§7 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus :

  1. dem Präsidenten bzw. dem ersten Vorsitzenden;
  2. dem Vizepräsidenten bzw. dem zweiten Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Schatzmeister
  5. vier Beisitzern

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes gewählte Mitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.
Der Präsident oder im Verhinderungsfalle der Vizepräsident (bzw. erster und zweiter Vorsitzender) beruft zu Vostandssitzungen ein und leitet diese. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder eine Sitzung beantragen. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten (Vorsitzenden).
Der Präsident oder im Verhinderungsfalle der Vizepräsident (bzw. erster und zweiter Vorsitzender), vertritt den Verein als Mitglied des erweiterten Vorstands des Bundesverbandes für Ambulantes Operieren.
Der Präsident oder im Verhinderungsfalle der Vizepräsident (bzw. erster und zweiter Vorsitzender) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Fall der Verhinderung des Präsidenten muß bei Tätigwerden des Vizepräsidenten (bzw. erster und zweiter Vorsitzender) nicht nachgewiesen werden.
Er ist der Vorstand im Sinne von § 26 BGB
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Die Aufgabenverteilung des Vorstandes sowie die Richtlinien zur Durchführung des Geschäftsablaufes sind in einer Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt.

§9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. die Wahl des Vorstands aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder;
  2. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung;
  3. die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Amtszeit von zwei Jahren;
  4. die Entlastung des Schatzmeisters;
  5. die Genehmigung des Haushaltsplans und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  6. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Ausgaben sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten;
  7. die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§10 Einberufung der Mitgliederversammlung

§11 Vorsitz und Abstimmungen

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident (bzw. erster und zweiter Vorsitzender) und im Fall der Verhinderung beider ein vom Präsidenten (Vorsitzenden) bestimmter Stellvertreter.
Jedes ordentliche Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme, außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Vertretung ist unzulässig. Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung genannten Punkte. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

§12 Satzungsänderung

Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands möglich. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muß vier Wochen vor der Sitzung erfolgen. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Schriftführer in der Mitgliederversammlung versichert, daß er eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt habe.
Diese Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Dies kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.
Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vereinsvermögen an die Deutsche Krebshilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§14 Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort / Gerichtsstand für alle Vereinsangelegenheiten ist Berlin.
Unterschrift der sieben Gründungsmitglieder